Mieterschutzverein e.V. Stadtkreis Herne
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Mieter dürfen auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufstellen – vorausgesetzt, die Blumenkästen sind ordnungsgemäß befestigt und es ist sichergestellt, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden, entschied das Landgericht Hamburg (Az: 360 S 79/04).
Aber Vorsicht: Anderer Ansicht ist das Landgericht Berlin (Az: 67 S 370/09). Das Gericht verurteilte einen Mieter, seine Blumenkästen an der Balkoninnenseite anzubringen. Anderenfalls sei ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Stellt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter nach einer weiteren Abmahnung das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).
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